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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
GES Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
2. Angebote
3. Aufträge
4. Preise
5. Lieferung
6. Beanstandungen
7. Gewährleistung für Hardware
8. Gewährleistung für Software
9. Vertraulichkeit
10. Haftung
11. Eigentumsvorbehalt
12. Zahlung
13. Anwendungstechnische Beratung
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Allgemeines
Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen von GES regeln Verkauf- und Lieferung
von Komponenten der Kommunikations- und Datentechnik,
Installationszubehör, sonstige Hard- und Software und Dienstleistung.
Für
alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch
Erteilung eines Auftrags mit diesem im vollem Umfange einverstanden.
Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart
und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner
Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem
Kaufvertrag auf Dritte nicht übertragen werden. Bis zu einer
gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten
gegenwärtigen, künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer
bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.
2. Angebote
Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend.
3. Aufträge
Aufträge
gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt
die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbetätigung
4. Preise
Unsere
Preise sind freibleibend, gelten ab Lieferstelle ausschließlich
Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll
und Montage. Kaufpreiserhöhungen werden dem Kunden mitgeteilt und mit
Zugang der Mitteilung wirksam. Bei einer Erhöhung um mehr als 5% kann
der Kunde innerhalb eines Monats hinsichtlich des Kaufgegenstandes vom
Vertrag zurücktreten. Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der
jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe wird am Liefertag in Rechnung
gestellt.
5. Lieferung
Für
jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit
vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung oder
Aufstellung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen
dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Eine Verpflichtung zur
Einhaltung bestimmter Lieferfristen gilt nur, wenn über die Lieferzeit
oder den Liefertermin eine gesonderte Vereinbarung getroffen ist.
Die
Gefahr geht zum Zeitpunkt der Versendung auf den Käufer über. Der Kunde
wird den Verkaufsgegenstand unverzüglich nach Lieferung untersuchen,
etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich
beanstanden und die Beweise dafür sichern. Bei Systemgeschäften werden
die Anlagen von GES ohne gesonderte Berechnung betriebsbereit
aufgestellt. GES teilt dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Systeme
mit.
6. Beanstandungen
Mängelrügen
wegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausrüstung des Kaufgegenstandes
können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben
sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach
Feststellung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der
Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis
gelangen. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht erledigt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung
zu rügen.
7. Gewährleistung für Hardware
GES
gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. GES und der Kunde sind
sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste
enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der
Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der
Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab
Ablieferung der Ware. Während der Gewährleistungsfrist auftretende
Mängel hat der Kunde GES unverzüglich schriftlich zu melden. Die
Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch
normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.
Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der GES
Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch
Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis
führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch
teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist
sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma GES eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt GES mit, welche
Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung
einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. GES ist jedoch
berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur
mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für
den Kunden mit sich bringen würde. GES kann außerdem die Nacherfüllung
insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für
sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für
denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen GES
zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem
zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht
kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt
werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem
Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben
ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das
Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen
eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde GES wegen
Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die
Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern
er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu
vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die
Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig,
wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt
vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Gewährleistung für Software
Der
Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
GES gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt
der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im
Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial
entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab der
Ablieferung.
Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der
Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer
neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. GES ist jedoch berechtigt, die
gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn
die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den
Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die
Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung
der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden
Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden
gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem
ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein
zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht
zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw.
Rücktrittsrecht sofort zu.
Hat der Kunde die GES wegen
Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die
GES nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er
die Inanspruchnahme der GES grob fahrlässig oder vorsätzlich zu
vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen. Keine
Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des
Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software
zusammenarbeitet. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen
über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial /
Programmbeschreibung und die in die Software implementierte
Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung,
wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen
den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen
ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt,
Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und /
oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer
Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien
schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. Die Lieferung
einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der
Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig
lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell
nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
9. Vertraulichkeit
GES
und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und
nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere
Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur
im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
10. Haftung
GES
haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GES nur, wenn eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein
Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung
aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das
Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden,
Rechtsmängel nach dem Produkthaftungsgesetz und dem
Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer
Inanspruchnahme der GES aus Gewährleistung oder Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere
bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der
Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik
entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne
Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen
zu treffen. Im übrigen sind sie in jedem Falle der Höhe nach auf den
Wert der gelieferten Ware beschränkt.
11. Eigentumsvorbehalt
Das
Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einem anderen Gegenstand
eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht, vielmehr gilt
Miteigentum nach Wertverhältnisse an dem neuen Gegenstand als
vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten
oder zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer schon jetzt alle
Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den
Drittschuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der
anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber an GES ab. Soweit
der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies
nur treuhänderisch. Der für GES eingezogene Erlös ist sofort an GES
weiterzuleiten.
12. Zahlung
Zahlungen
sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung netto ohne jeden Abzug
frei an die GES- Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort
fällig, wenn der Käufer GES gegenüber mit anderen Forderungen in
Zahlungsverzug kommt. Die Zahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen
Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer
Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als
Barzahlung. Bei Überschreiten des Zahlungsziels von 30 Tagen tritt
Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe
der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden. Der Kunde kann
nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
13. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung,
Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung
seitens GES in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis,
auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer
nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
GES und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit
gesetzlich zulässig ist Künzelsau ausschließlich Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist
Ingelfingen. Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen
dieser Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann die Bestimmung oder
Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen
Bestimmung oder Vereinbarung am nächsten kommt.
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