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GES Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

pdf GES Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines  
2. Angebote  
3. Aufträge  
4. Preise  
5. Lieferung
6. Beanstandungen  
7. Gewährleistung für Hardware  
8. Gewährleistung für Software  
9. Vertraulichkeit  
10. Haftung  
11. Eigentumsvorbehalt  
12. Zahlung  
13. Anwendungstechnische Beratung  
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit  

1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von GES regeln Verkauf- und Lieferung von Komponenten der Kommunikations- und Datentechnik, Installationszubehör, sonstige Hard- und Software und Dienstleistung.
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrags mit diesem im vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf Dritte nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen, künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.

2. Angebote
Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend.

3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbetätigung

4. Preise
Unsere Preise sind freibleibend, gelten ab Lieferstelle ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage. Kaufpreiserhöhungen werden dem Kunden mitgeteilt und mit Zugang der Mitteilung wirksam. Bei einer Erhöhung um mehr als 5% kann der Kunde innerhalb eines Monats hinsichtlich des Kaufgegenstandes vom Vertrag zurücktreten. Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe wird am Liefertag in Rechnung gestellt.

5. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung oder Aufstellung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen gilt nur, wenn über die Lieferzeit oder den Liefertermin eine gesonderte Vereinbarung getroffen ist.
Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Versendung auf den Käufer über. Der Kunde wird den Verkaufsgegenstand unverzüglich nach Lieferung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich beanstanden und die Beweise dafür sichern. Bei Systemgeschäften werden die Anlagen von GES ohne gesonderte Berechnung betriebsbereit aufgestellt. GES teilt dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Systeme mit.

6. Beanstandungen
Mängelrügen wegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausrüstung des Kaufgegenstandes können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht erledigt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

7. Gewährleistung für Hardware
GES gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. GES und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde GES unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der GES Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma GES eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt GES mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. GES ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. GES kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen GES zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde GES wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

8. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. GES gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab der Ablieferung.

Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. GES ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Hat der Kunde die GES wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die GES nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der GES grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

9. Vertraulichkeit
GES und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

10. Haftung
GES haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GES nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der GES aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Im übrigen sind sie in jedem Falle der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.

11. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einem anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht, vielmehr gilt Miteigentum nach Wertverhältnisse an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber an GES ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Der für GES eingezogene Erlös ist sofort an GES weiterzuleiten.

12. Zahlung
Zahlungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung netto ohne jeden Abzug frei an die GES- Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer GES gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt. Die Zahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Bei Überschreiten des Zahlungsziels von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung seitens GES in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GES und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig ist Künzelsau ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ingelfingen. Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen dieser Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann die Bestimmung oder Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung oder Vereinbarung am nächsten kommt.

 
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